Resilienz im Öffentlichen Recht:
Klimawandel, Terrorismus, Migration, Globalisierung, Pandemiebekämpfung, Staatsverschuldung, Stabilität der EU sind bedeutende Herausforderungen unserer Zeit und verlangen steuernde Eingriffe in das gesellschaftliche Leben, auch in das Wirtschaftsleben.
Aus der Sicht der Wissenschaft vom Öffentlichen Recht geht es vor allem darum zu fragen, wie mit den Mitteln des Öffentlichen Rechts krisenhafte Probleme künftig besser gelöst werden können, wie das Öffentliche Recht so gestaltet werden kann, damit auf solche Herausforderungen gar nicht erst entstehen, bzw wie effektiv und angemessen reagiert werden kann. In politischer Hinsicht wird das mit dem Begriff der Resilienz verbunden, d.h. mit der Frage, wie unser Staat, die EU, unsere Wirtschaft und unsere Gesellschaft widerstandsfähiger und adaptiver werden können.
Der Begriff der Resilienz ist keineswegs gefestigt, doch lassen sich die Widerstandsfähigkeit kollektiver Einrichtungen wie den Staat aber auch die individueller Stellen oder Personen, sowie die Abmilderung und Kompensation von Folgen bedeutender Beeinträchtigungen sowie die Fähigkeit des Wiedergewinns der Handlungsfähigkeit verstanden werden. Dem Recht kommt dabei die Funktion zu, Instrumente bereitzustellen, um diese Aufgaben zu erfüllen. Gesamtgesellschaftliche Großereignisse (wie die Corona-Pandemie aber auch andere Krisen) verlangen zu ihrer Bekämpfung ein schnelles und nachhaltiges Entgegentreten, kluges Ausschöpfen von Innovationspotenzialen, breiten Ansätzen, die alle betroffenen gesellschaftlichen Systeme und Kollektive einschließt und die Möglichkeit, bestehende Verhaltensweisen der Menschen effektiv in andere Bahnen zu lenken. Diese Anforderungen sind getragen von Zielen und Prinzipien wie Lebensschutz, Gesundheitsvorsorge, Solidarität, Wohlstandssicherung und Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit.
Dabei ist eine schnelle und mitunter auch rigorose Umsteuerung der Wirtschaft, der Gesellschaft und des Staates aus verfassungsrechtlichen Gründen einerseits geboten, andererseits sind es aber die Grundrechte, ferner der Legalitätsgrundsatz, der eine Bestimmtheit der gesetzlichen Grundlage und eine Begründung von Verordnungen verlangt, der überschießender staatlicher Aktivität Grenzen setzt.