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Free Electives


§ 19. Freie Wahlfächer


(1) Die Studierenden haben Leistungsnachweise über freie Wahlfächer laut § 13 Abs 4 Z 6 UniStG im Ausmaß von 4 SSt zu erbringen.
(2) Die freien Wahlfächer können aus den Lehrveranstaltungen aller anerkannten inländischen und ausländischen Universitäten ausgewählt werden, soweit Prüfungen über diese Lehrveranstaltungen zu erbringen sind. Im Anhang 4 des Studienplans sind sich ausschließende Wahlmöglichkeiten angeführt.