Das RIS (www.ris.bka.gv.at) ist eine vom Bundeskanzleramt betriebene elektronische Datenbank und ist seit 2004 das offizielle Kundmachungsorgan für Gesetzgebungsakte der Republik Österreich: Was im Bundesgesetzblatt über das RIS kundgemacht wurde, gilt als Recht in Österreich. Über das RIS haben Sie Zugang zum derzeit geltenden Bundes-, Landes- und (teilweise) Gemeinderecht und können Entscheidungen österreichischer Gerichte suchen und nachschlagen.
Im RIS können Sie Ihre (Entscheidungs-)Suche mit Hilfe von Suchoperatoren einschränken und damit verbessern.
Die folgenden Operatoren sind verwendbar in den Suchfeldern "Suchworte", "Gericht", "Geschäftszahl", "Rechtssatznummer", "Rechtliche Beurteilung" und "Norm".
UND: ergibt Schnittmenge von Entscheidungen, in denen beide gesuchte Begriffe vorkommen
ODER: ergibt Vereinigungsmenge von Entscheidungen, in denen entweder der eine oder der andere der gesuchten Begriffe vorkommt
* (nur am Ende des Suchwortes): gesucht werden alle Entscheidungen, in denen das gesuchte Wort oder der gesuchte Wortteil zumindest am Anfang eines vorkommenden Wortes stehen
NICHT: ergibt Menge von Entscheidungen, in denen zwar der erste Suchbegriff nicht aber der zweite vorkommt
Der folgenden Film veranschaulicht die Entscheidungssuche mittels Suchoperatoren anhand einiger grafischer Beispiele.
Zur genauen Analyse von Rechtssätzen können die in Rechtssätzen verwendeten Gleichstellungsformen herangezogen werden. Dies hilft Ihnen Entwicklungen der (höchstgerichtlichen) Judikatur in kurzer Zeit nachzuvollziehen.
Gleichstellungsformen geben Hinweise bezüglich der Anwendung eines Rechtssatzes in den Entscheidungen des OGH, zu finden bei den Entscheidungstexten unterhalb des Rechtssatzes
Erkennen von Entwicklungen und Tendenzen in der Rechtsprechung zu bestimmten Rechtsfragen
Varianten:
keine Informationen hinsichtlich der Anwendung des Rechtssatzes Anwendung des Stammrechtssatzes in der konkreten Entscheidung
nur: nur ein bestimmter, wörtlich wiedergegebener Teil des Rechtssatzes wurde angewandt
T1/T2/T3…: Bezeichnung der einzelnen Textteile des Rechtssatzes
Beisatz: Ergänzung oder Konkretisierung des Rechtssatzes
Vgl auch: Rechtssatz bei fast gleichem Sachverhalt sinngemäß angewandt, aber nicht wortwörtlich wiedergegeben
nur T1: nur Textteil 1 gelangt zur Anwendung
auch: Rechtssatz kommt bei annähernd gleichem Sachzusammenhang zur Anwendung, wird aber nur verkürzt oder unvollständig wiedergegeben
Der folgende Film soll die Analyse von Rechtssätzen mittels Gleichstellunngsformen anschaulich machen.