Inhalt dieses Kapitels  |  
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          1) Bundesrecht und Landesrecht  |  
      
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          2) Das § 0 - Dokument  |  
      
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          3) Fundstellen im Bundesgesetzblatt (BGBl)  |  
      
Bundesrecht und Landesrecht
Bundesrecht
- Eingabe der Abkürzung des Gesetzes (zB: IBSG) oder dessen Titel (zB: Interbankmarktstärkungsgesetz) in das Feld „Titel, Abkürzung“ in der Suchmaske unter der Rubrik Bundesrecht/Bundesrecht
 
- Durch Eingabe der Paragraphen in die Felder „Paragraph von ... bis“ können bestimmte Paragraphen gesucht werden.
 
- Das gesamte Gesetz in konsolidierter Fassung kann über die Funktion „Gesamte Rechtsvorschrift zum heutigen Tag anzeigen“ aufgerufen werden.
 
Der folgende Film erklärt die Suche nach Rechtsnormen des Bundesrechts.
Landesrecht
- aktuelle und diverse ältere LGBl sowie
 
- Rechtsvorschriften in konsolidierter Fassung abrufbar
 
- Index des Landesrechts:
 
- systematisches Verzeichnis der in Kraft stehenden Rechtsvorschriften
 
- Zu fast jeder verzeichneten Rechtsvorschrift verweist ein Link auf das entsprechende Dokument.
 
Anmerkung: Römische Ziffern sind im RIS arabisch zu schreiben. (zB: Art III EGVG: In der Suchmaske ist im Feld „Artikel“ die arabische Zahl „3“ einzugeben.)
Das § 0 - Dokument
- Zusammenfassung der wesentlichen Auskünfte zu einer Rechtsnorm des Bundesrechts
 
- Eingabe des Titels oder der Abkürzung des Gesetzes in die Suchmaske zur Rechtsnormsuche des Bundesrechts, sowie Eingabe von „0“ in das Feld „Paragraph“
 
- Inhalt des § 0 Dokuments:
 
- Kundmachungsorgan: Stammfassung und letzte Novelle des Gesetzes
 
- Langtitel
 
- Änderung:
 
- alle Änderungen des Gesetzes mit den Fundstellen im Bundesgesetzblatt (teilweise direkt verlinkt)
 
- die Gesetzesmaterialien zu den jeweiligen Änderungen (seit 1996 direkt verlinkt)
 
- Rechtsakte des Gemeinschaftsrechts, wenn diese durch die Novellierungen umgesetzt wurden (CELEX-Nummer)
 
- Anmerkung „(VfGH)“, wenn die Rechtsnorm vom VfGH aufgehoben wurde
 
- evtl. Inhaltsverzeichnis des Gesetzes
 
- weitere Informationen (zB: Anhänge, In- oder Außerkrafttretensdatum einzelner Bestimmungen)
 
Der folgende Film soll die Verwendung des § 0 - Dokuments erklären.
Fundstellen im Bundesgesetzblatt (BGBl)
- offizielles Kundmachungsorgan des Bundes:
 
- Veröffentlichung von: Bundesverfassungsgesetzen, Bundesgesetzen, Verordnungen und bestimmten Staatsverträgen
 
- Veröffentlichung über das RIS
 
- Angabe von Fundstellen im BGBl:
 
- zB: BGBl I 114/1997
 
- I: Teil eins des BGBl (Bundesverfassungsgesetze und Bundesgesetze)
 
- II: Teil zwei des BGBl (bestimmte Verordnungen)
 
- III: Teil drei des BGBl (Staatsverträge des Bundes und für Österreich verbindliche Beschlüsse internationaler Organe)
 
- 114: Nummer 114 des jeweiligen Jahres
 
- 1997: Jahrgang des BGBl