Allgemeine Form von Entscheidungszitaten
 
  - entscheidende Behörde (entfällt, wenn im gleichen Zitat zuvor die Behörde genannt wurde)
 
- zB OGH 1 Ob 147/06h; 5 Ob 184/97p.
 
- Datum, (nur bei unveröffentlichten Entscheidungen; Abstände beachten)
 
- zB: 17. 7. 2008; 17. 11. 1998
 
- Aktenzeichen (zuvor Beistrich, wenn das Datum zitiert wurde)
 
- zB: OGH 16. 7. 2004, 7 Ob 120/04d; VwGH 26. 5. 1999, 94/12/0299; VfGH 10. 10. 2007, G 187/06.n
 
- Mehrere Fundstellen:
 
- Es genügt eine Fundstelle zu zitieren.
 
- Nach Möglichkeit ist jene zu wählen, die die Entscheidung am ausführlichsten wiedergibt.
 
- Ausnahme: Mehrere Glossen müssen zitiert werden.
 
- zB: OGH 1 Ob 75/00m ZVR 2000/95 (König) = JBl 2001, 114 (Pichler).
 
Der folgende Film erläutert die oben erläuterten Grundsätze anhand einer Entscheidung des OGH.
Europäische Gerichte - Besonderheiten
 
  - EuGH: Vor die Aktenzahl wird ein „C“ (=Cour) gestellt. Wird der EuGH als Rechtsmittelinstanz tätig, wird nach der Aktenzahl ein „P“ (=Pourvoi) angefügt.
 
- zB: EuGH C-81/98; C-390/95 P.
 
- EuG: Vor die Aktenzahl wird ein „T“ vorangestellt.
 
- zB: EuG T-29/92.
 
- veröffentlichte Entscheidungen in den Sammlungen der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (seit 1990: Teil I: EuGH, Teil II: EuG)
 
- zB: EuGH 12. 3. 2002, C-168/00, Leitner/TUI, Slg 2002, I-2631.
 
- Gericht
 
- Datum der Entscheidung,
 
- Aktenzahl (C oder T vorangestellt),
 
- Schlagwort (kursiv: Kläger/Beklagter oder Bezeichnung unter bekannten Begriff, der mit der Entscheidung verbunden wird),
 
- Sammlung mit Jahrgang,
 
- Teil I oder II und nach einem Bindestrich Seite der Sammlung.
 
Der folgende Film erklärt das Zitieren von Entscheidungen der Europäischen Gerichte beispielhaft.
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte - Besonderheiten
 
  - zB: EGMR U 26. 10. 2000, Kudla, Nr 30210/96, Z 152, EGMR 2000-XI.
 
- „EGMR“
 
- „U“ für Urteil, „E“ für Entscheidung
 
- Datum (nach einem Abstand „GK“, wenn es sich um eine Entscheidung der Großen Kammer handelt),
 
- Name des Beschwerdeführers, (kursiv; Ist der Name des Bf mit dem Anfangsbuchstaben abgekürzt, so ist auch der Name des betroffenen Staates anzuführen. zB: A gegen Belgien)
 
- nach „Nr“ und einem Abstand die Beschwerdenummer,
 
- evtl „Z“ und nach einem Abstand die Nummer des Absatzes auf den verwiesen wird,
 
- „EGMR“ vierstellige Jahreszahl und nach einem Bindestrich die Bandnummer in römischen Ziffern. (Sammlung des EGMR)
 
Entscheidungsfundstellen
in Sammlungen
 
  - Entscheidungsfundstellen in Sammlungen mit durchgehender Nummerierung:
 
- Ohne Entscheidungsdatum!
 
- Behörde
 
- Aktenzeichen
 
- Sammlungsnummer. (Die Tausenderstelle wird mit einem Punkt getrennt.)
 
- zB: VfGH B 3949/96 VfSlg 15.228; VwGH 93/10/0170 VwSlg 14.097; OGH 7 Ob 617/95 HS 27.515; 7 Ob 2152/96p MietSlg 48.149.
 
- Entscheidungsfundstellen in anderen Sammlungen:
 
- Ohne Entscheidungsdatum!
 
- nach Behörde und Aktenzeichen der Jahrgang der Sammlung ODER Nummer des Bandes
 
- nach einem Schrägstrich Nummer der Entscheidung.
 
- zB: OGH 6 Ob 85/05a SZ 2005/157.
 
 in Zeitschriften
 
  - nach Behörde und Aktenzeichen die Zeitschrift und der Jahrgang
 
- nach einem Schrägstrich die Nummer der Entscheidung in der Zeitschrift, sonst nach einem Beistrich die Seite.
 
- Hervorheben bestimmter Seiten durch Anfügen der Seitenzahl (evtl mit „f“ für folgende) in Klammern
 
- zB: OGH 8 Ob 219/02t ZIK 2004/33; OGH 7 Ob 299/00x JBl 2002, 36 (37f).
 
Der folgende Film beschäftigt sich mit in Zeitschriften veröffentlichten Entscheidungen des OGH.
Entscheidungsbesprechungen (Glossen)
- am Ende des Zitats in Klammern der Name des Verfassers der Besprechung (evtl mit Vermerk, ob zustimmend [„zust“], kritisch [„krit“], ablehnend [„abl“], zweifelnd [„zwfl“] oder einschränkend [„einschr“])
 
- zB: OGH 7 Ob 228/07s ÖBA 2009, 147 (149f) (krit Perner).