Rechtliche Aspekte
Sie finden nützliche Hinweise, worauf Sie bei der Verwendung und Veröffentlichung von Inhalten auf MyLEARN achten müssen, sowie allgemeine Informationen zum Thema digitale Lehre und Recht.
Als Ansprechpartner steht Ihnen Dr. Martin Heigl-Nettel LL.M. martin.heigl@wu.ac.at zur Verfügung. Als Experte unterstützt er Sie gerne bei urheberrechtlichen Anliegen rund um das Thema digitale Lehre und Recht.
Upload von Werken Dritter auf LEARN
Darf ich urheberrechtlich geschützte Werke in meiner Lehre verwenden?
Sie dürfen für Zwecke der Lehre Vervielfältigungsstücke von einem urheberrechtlich geschützten Werk herstellen und online zur Verfügung stellen ohne die Zustimmung des/der Urheber/in einholen zu müssen. Das heißt, Sie dürfen für die Teilnehmer/innen einer konkreten Lehrveranstaltung eine Kopie anfertigen und auf MyLEARN bereitstellen.
Achtung bei der Weiterverwendung von hochgeladenen Inhalten, da die Nutzung streng auf Lehr-/Lerntätigkeiten in einer digitalen Plattform einer Bildungseinrichtung beschränkt ist. Weitere Möglichkeiten, z.B. daraus ein Skriptum zu erstellen oder kommerziell zu verwerten, sind von dieser freien Nutzung nicht gedeckt.
Sie dürfen für diesen Zweck keine Werke verwenden, die ihrer Beschaffenheit und Bezeichnung nach zum Schul- oder Unterrichtsgebrauch bestimmt sind.
Die rechtliche Grundlage bildet das Urheberrechtsgesetz.
Habe ich eine Möglichkeit auch Werke zu verwenden, die ihrer Beschaffenheit und Bezeichnung nach zum Schul- oder Unterrichtsgebrauch bestimmt sind?
Ja, Sie haben grundsätzlich diese Möglichkeit, denn allgemein ist eine Verwendung mit Zustimmung des/der Urhebers/Urheberin zulässig. Die Zustimmung kann z.B. durch einen Lizenzvertrag eingeholten werden. Achtung: Wissenschaftliche Artikel aus Online-Datenbanken können je nach Verlag einen unterschiedlichen Rechteumfang haben. So können einzelne Werke frei verwendet (also auch auf eine Lernplattform hochgeladen) werden, während andere Werke nur auf analogen Trägern verbreitet werden dürfen. Im letzteren Fall wäre eine Onlinestellung nicht zulässig. Erkundigen Sie sich daher, in welcher Form Sie einen Artikel verwenden dürfen.
Neben klassischen Lizenzverträgen besteht auch die Möglichkeit, dass Urheber/innen ihre Werke zur allgemeinen freien Nutzung freigeben, z.B. unter Creative Commons.
Gibt es noch eine Möglichkeit fremde Werke zu nutzen, ohne die Zustimmung des/der Autor/in bzw. Urheber/in einholen zu müssen?
Ja, die gibt es im Rahmen des Zitatrechts. Voraussetzung ist immer, dass Sie ein eigenes Werk erstellen, z.B. Präsentationsfolien, in dem Sie andere Inhalte/Werke zitieren.
Zitate dürfen nicht einem bloßen Selbstzweck dienen, sondern müssen immer mit dem Inhalt des zitierenden Werkes zusammenhängen.
Das Zitat im Sinne des Urheberrechts versteht eine Vervielfältigung im Sinn einer 1:1 Übernahme (im Ganzen oder auch eines Auszugs) des fremden Werkes, also eine wörtliches oder direktes Zitat, und muss als solches erkennbar sein. Anzugeben sind auf jeden Fall folgende Informationen zur Quelle des Zitats:
- Der Name des Urhebers/der Urheberin
- Der Erscheinungsort
- Das Erscheinungsjahr
Beispiel: Eine Studentin der Japanologie schreibt einen Aufsatz über ein Thema, welches Haruki Muralami in seinen Werken immer wieder aufgreift, nämlich die ungenutzten Chancen im Leben eines Menschen.
Dazu zitiert sie eine konkrete Passage
„Aber der Schein der Erinnerung ist zu schwach, ihre Sprache besitzt nicht mehr die Klarheit wie vor vierzehn Jahren. Beide gehen, ohne ein Wort zu sagen, aneinander vorbei und verschwinden in der Menge. Auf immer.“
und macht folgende (korrekte) Quellenangabe: "Murakami, Haruki, Wie ich eines schönen Morgens im April das 100%ige Mädchen sah, Berlin 1996, Seite 12."
Ein Werk, mehrere Urheber/innen – wer darf was?
Wann liegt ein Fall der Miturheberschaft vor?
Kennzeichen für die Miturheberschaft (§ 11 UrhG) ist ein gemeinsamer Schaffensprozess und die Tatsache, dass die Beiträge für sich genommen nicht verwertbar sind, d.h. die Ergebnisse des gemeinsamen Schaffens eine untrennbare Einheit bilden.
Wann liegt ein Fall der Teilurheberschaft vor?
Wenn die Ergebnisse des Schaffensprozesses getrennt werden können, d.h. Werkteile in sich selbständig und einzeln verwertbar sind (z.B. Musik und Text), diese Teile aber zu einem neuen Werk verbunden werden, liegt keine Miturheberschaft vor. Vielmehr ist jede/r Mitarbeiter/in als Urheber/in des von ihm/ihr geschaffenen Teiles anzusehen (§ 11 Abs. 3 UrhG).
Was ist, wenn ich als Lehrende/r nur die Anregung zu einem Werk gebe?
Wer nur die Anregung zu einem Werk gibt, ist bei dessen Realisierung nicht als Miturheber/in anzusehen. Im universitären Bereich ist dies relevant, wenn Sie zu Masterarbeiten, Dissertationen oder zu sonstigen wissenschaftlichen Tätigkeiten anregen. Lehrende, die das Thema für eine Arbeit stellen und Literaturhinweise oder Hinweise auf bestimmte Problemstellungen geben, sind nicht Miturheber/in des daraufhin entstehenden Werkes, da sie keinen eigenständigen schöpferischen Beitrag erbracht haben. Möchten Sie urheberrechtlich geschützte Werke von Studierenden, Dissertant/inn/en oder wissenschaftlichen Mitarbeiter/inn/en auf MyLEARN online stellen, ist deshalb die Zustimmung des jeweiligen Urhebers/der jeweiligen Urheberin einzuholen.
Ist der/die Auftraggeber/in eines Werkes als dessen Urheber/in anzusehen?
Nein, auch der/die Auftraggeber/in eines Werkes – etwa ein Drittmittelgeber, der die Entwicklung eines Lehrprojekts finanziell unterstützt – ist nicht als (Mit-)Urheber/in anzusehen, da er/sie dieses nicht selbst schafft (Stichwort: keine eigene geistige Leistung).
Weiterführende Ressourcen
Österreich
- FAQ zum Urheberrecht im eLearning
https://fnma.at/projekte/eigene-projekte/elearning-rechtsportal
Das Forum Neue Medien in der Lehre bietet auf dieser Seite zahlreiche FAQ rund um Urheberrechtsfragen des eLearning an. - Urheberrechtsgesetz
https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10001848 - Bleibt alles anders? Eine Einführung in urheberrechtliche Rahmenbedingungen im E-Learning
Von: Nikolaus Forgó
In: Günther, Johann (Hrsg.), Virtuelle Kommunikation und Kollaboration, Tagungsband zum 10. Business Meeting des Vereins Forum Neue Medien, Graz 2005, S 87 ff
Gut lesbare Einführung in das Thema - Rechte an digitalen Lernplattformen II
Von: Elisabeth Staudegger
In: Günther, Johann (Hrsg.), Virtuelle Kommunikation und Kollaboration, Tagungsband zum 10. Business Meeting des Vereins Forum Neue Medien, Graz 2005, S 189 ff - Wem „gehören“ E-Learning-Materialien? Urheber und Inhaber der Nutzungsrechte an den von Universitätsangehörigen geschaffenen Lernressourcen
Von: Helena Taubner
In: Günther, Johann (Hrsg.), Virtuelle Kommunikation und Kollaboration, Tagungsband zum 10. Business Meeting des Vereins Forum Neue Medien, Graz 2005, S 98 ff
Europa
- Helpdesk „Intellectual Property Rights“ (IPR)
http://www.ipr-helpdesk.org/index.html
Umfangreiche Informationsseiten der Generaldirektion „Unternehmen“ der Europäischen Kommission zum Thema „Geistiges Eigentum“, darunter Leitfäden zur Erstellung einer Website, zum Urheberrecht, zum Urheberrecht im Internet, Kurzinformationen zu Urheberrechtsschranken zugunsten von Wissenschaft und Forschung